Feuerwehreinsatz - Wer zahlt die Kosten?

Hilfe, es brennt! Die einzigst richtige Entscheidung, die Feuerwehr muss alarmiert werden.

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Aber was ist mit den Kosten, die so ein Einsatz mit sich bringt? Wer kommt für diese auf?

Grunsätzlich wird die Erstattung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz im Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) geregelt.

Die Stadt oder Gemeinde, als Träger der öffentlichen Feuerwehr, ist berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für den Einsatz gemäß einer Gebührenordnung festzusetzen.

Grundsätzlich gilt aber: rückt die Feuerwehr zu einem Brandeinsatz aus, zahlt den Einsatz der Steuerzahler. Es sei denn der Brand geht auf Vorsatz (z.B. grobe Fahrlässigkeit oder Brandstiftung) zurück. Hier kann der Verursacher haftbar gemacht werden. Er muss also auch für die Kosten des Einsatzes aufkommen.

Die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, sei es aus dem brennenden Gebäude oder aus dem verunfallten PKW, ist per Gesetz grundsätzlich nicht kostenpflichtig.

Anders sieht es bei sonstigen Hilfeleistungen aus. Hier muss in der Regel der Verusacher oder der Eigentümer die Kosten übernehmen. Beispiele hierfür können sein

  • Auspumpen überfluteter Kellerräume
  • Bergungsarbeiten
  • Kraftfahrzeugbrände
  • Ölspürbeseitigung
  • nicht angemeldete Nutzfeuer
  • Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten nach Brandeinsätzen

In vielen Fällen übernimmt jedoch in solchen Schadensfällen eine Versicherung die Kosten des Einsatzes.

Rückt die Feuerwehr zu einem Fehlalarm aus, ist dies ebenfalls kostenpflichtig. Wird beispielweise mutwillig einen Notruf absetzt, muss der Anrufer für die teils erhelblichen Kosten aufkommen.

Aber keine Angst, ruft zum Beispiel ein aufmerksamer Bürger die Feuerwehr zu einem Kleinbrand, der bereits vor dem Eintreffen der ersten Löschfahrzeuge durch die Anwohner gelöscht werden konnte, fallen hierfür in aller Regel keine Kosten an. Weder für den Anrufer, noch für den Eigentümer.